„Bitte keine Werbung“

Dieser Aufkleber auf Briefkästen gilt auch für Wahlwerbung und muss bei der Verteilung von Wahlinformationen respektiert werden. Dazu die einschlägige Rechtssprechung:

Der Bundesgerichtshof  mit Urteil vom 20.12.1988 entschieden „Werde die Briefkastenwerbung trotz einer (eindeutigen) Willensäußerung fortgesetzt, dann bedeutet dies eine Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen und damit die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. […] Obwohl die Beklagte die Handzettel nicht selbst verteile, sondern durch ein Werbeunternehmen einwerfen lasse, sei sie als mittelbare Störerin für die Unterlassungsansprüche des Klägers die richtige Adressatin“. (Aktenzeichen VI ZR 182/88).

Das Kammergericht Berlin ergänzte mit Urteil vom 21.09.2001 (Aktenzeichen 9 U 1066/00)  „Die in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätze zum Unterlassungsanspruch gegenüber dem erkennbar unerwünschten Einwurf von Werbematerial in Hausbriefkästen gelten auch für die Wahlwerbung politischer Parteien. Auch schon der erste gegen den erklärten Willen erfolgte Einwurf derartigen Werbematerials stellt eine rechtswidrige Störung dar.

Es gilt damit: Wer in Briefkästen mit einem Schild „keine Werbung“ Partei- oder Wahl- werbung einwirft, muss mit Klagen auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz rechnen.

Daher bitte darauf verzichten Wahlinformationen- in Briefkästen mit der Aufschrift „Keine Werbung“ einzuwerfen.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.